MwSt-Registrierung Luxemburg
Umfassende MwSt-Dienstleistungen in Luxemburg. MwSt-Registrierung, Erklärungen, Erstattungen und grenzüberschreitende Compliance. Luxemburg hat den niedrigsten EU-MwSt-Normalsatz mit 17%.
Zusammenfassung: Luxemburg hat den niedrigsten MwSt-Normalsatz der EU mit 17%. Registrierung für steuerbare Tätigkeiten erforderlich. Meldezeiträume: monatlich (>620K€), vierteljährlich oder jährlich. Nicht-EU-Unternehmen benötigen ggf. Fiskalvertreter. MwSt-Erklärungen fällig bis 15. des Folgezeitraums.
MwSt in Luxemburg
Luxemburg bietet mit 17% den niedrigsten MwSt-Normalsatz in der Europäischen Union. Dies macht das Land besonders attraktiv für bestimmte B2C-Digitaldienstleistungen und Lieferungen unter dem EU-MwSt-System.
MwSt-Sätze
| Satz | Anwendung |
|---|---|
| 17% (Normal) | Die meisten Waren und Dienstleistungen |
| 14% (Ermäßigt) | Wein, bestimmte Druckerzeugnisse, Werbung |
| 8% (Ermäßigt) | Gas, Strom, Heizöl |
| 3% (Super-ermäßigt) | Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher, Presse, Kulturveranstaltungen, Personenbeförderung |
| 0% (Befreit mit Vorsteuerabzug) | Exporte, innergemeinschaftliche Lieferungen, internationaler Transport |
MwSt-Registrierung
Wann eine Registrierung erforderlich ist
- Ausführung steuerbarer Umsätze in Luxemburg
- Fernverkäufe an luxemburgische Verbraucher über der Schwelle
- Innergemeinschaftliche Erwerbe
- Einfuhr von Waren
- Empfang von Dienstleistungen mit Reverse-Charge
- Freiwillige Registrierung zur Vorsteuererstattung
Registrierungsprozess
| Schritt | Details |
|---|---|
| 1. Antrag | Einreichung bei der Steuerverwaltung (AED) |
| 2. Dokumentation | Satzung, Ausweis, Geschäftsnachweis |
| 3. Bearbeitung | Typischerweise 2-4 Wochen |
| 4. MwSt-Nummer | Format: LU + 8 Ziffern |
Nicht ansässige Unternehmen
- EU-Unternehmen: Direkte Registrierung möglich
- Nicht-EU-Unternehmen: Fiskalvertreter ggf. erforderlich
- Ausnahme: Länder mit Amtshilfeabkommen
MwSt-Compliance
Meldezeiträume
| Umsatz | Meldezeitraum |
|---|---|
| > 620.000€ | Monatlich |
| 112.000€ - 620.000€ | Vierteljährlich |
| < 112.000€ | Jährlich (vereinfachtes Regime) |
Wichtige Fristen
- MwSt-Erklärungen: 15. des Folgemonats/-quartals
- Jahreserklärung: 1. Mai des Folgejahres
- Zusammenfassende Meldung: 25. des Folgemonats
- Intrastat: 16. des Folgemonats
Grenzüberschreitende Transaktionen
Innergemeinschaftliche Lieferungen
- B2B: Reverse-Charge gilt, in Luxemburg steuerfrei
- B2C-Fernverkäufe: OSS-Regime verfügbar
- Zusammenfassende Meldung erforderlich
Einfuhren
- Einfuhr-MwSt beim Zoll zahlbar
- Aufschubregime für regelmäßige Importeure verfügbar
- Erstattung als Vorsteuer möglich
MwSt-Erstattungen
Inländische Erstattungen
- Vorsteuerüberschuss über Erklärungen erstattet
- Erstattung oder Vortrag wählbar
- Typisch innerhalb von 3 Monaten bearbeitet
Nicht-Ansässige Erstattungen
- EU-Unternehmen: 8. Richtlinie Verfahren
- Nicht-EU-Unternehmen: 13. Richtlinie (Gegenseitigkeitserfordernis)
- Elektronisches Portal für Anträge
Unsere Dienstleistungen
- MwSt-Registrierungsanträge
- Periodische MwSt-Erklärungen
- Zusammenfassende Meldungen und Intrastat
- MwSt-Erstattungsanträge
- Beratung zu grenzüberschreitenden Transaktionen
- MwSt-Prüfungen und -Audits
- Fiskalvertretung
Häufig Gestellte Fragen
Eine MwSt-Registrierung ist erforderlich bei steuerbaren Tätigkeiten in Luxemburg, einschließlich: Lieferung von Waren/Dienstleistungen aus Luxemburg, Fernverkäufe über der EU-Schwelle von 10.000€ oder wenn ein Unternehmen Vorsteuer auf Ausgaben zurückfordern muss.
Luxemburg hat vier MwSt-Sätze: Normalsatz 17% (niedrigster in der EU), ermäßigte Sätze von 14% (Wein, Werbung), 8% (Gas, Strom) und super-ermäßigter Satz von 3% (Lebensmittel, Bücher, Presse, Kulturveranstaltungen).
Ja, Nicht-EU-Unternehmen können sich für luxemburgische MwSt registrieren. Sie müssen typischerweise einen Fiskalvertreter bestellen, es sei denn, ihr Land hat ein Amtshilfeabkommen mit Luxemburg.
MwSt-Erklärungen werden monatlich (Umsatz > 620.000€), vierteljährlich (112.000€ - 620.000€) oder jährlich (Umsatz < 112.000€) abgegeben. Jahreserklärungen sind immer erforderlich. Abgabe bis zum 15. des Folgemonats/-quartals.
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